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   BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98   

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https://dejure.org/1998,1436
BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98 (https://dejure.org/1998,1436)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 (https://dejure.org/1998,1436)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 (https://dejure.org/1998,1436)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114, § 234
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuchs wegen zwischenzeitlich entfallender Bedürftigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 644
  • VersR 1999, 1435
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98
    Einer Partei ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuches Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - FamRZ 1996, 933 f. m.N.).
  • OLG Bamberg, 05.02.1986 - 2 WF 305/85

    Rechtsnatur des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss im

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98
    aa) Die Klägerin hat die als Zufluß zu ihrem Kapitalvermögen anzusehende Zahlung des Beklagten (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 115 Rdn. 9 und 87) dazu verwandt, ihre Darlehensschuld teilweise zu tilgen, so daß ihr dieser Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1986, 484).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17

    Möglichkeit der Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen

    Dieser Betrag musste, soweit er das durch §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) festgelegte Schonvermögen von (jetzt) 5.000 EUR an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten übersteigt, als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Antragsgegnerin rechnen musste, zurückgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644).

    Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644 und vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628 Rn. 7).

  • LAG Hamm, 20.06.2006 - 5 Ta 195/06

    Prozesskostenhilfe, Abfindung als einzusetzendes Vermögen, Berücksichtigung von

    Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).

    Wenn allerdings Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2022 - 3 WF 166/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe; Fehlende

    Dieser Betrag musste, soweit er das durch §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) festgelegte Schonvermögen von (jetzt) 5.000 EUR an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten übersteigt, als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung der Kosten des Scheidungsverfahrens, mit dem die Antragsstellerin rechnen musste, zurückgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 -, juris Rn. 6ff).

    Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (vgl. BGH Beschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 - FamRZ 1999, 644 und vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 - FamRZ 2009, 1994 Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628 Rn. 7; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 -, juris Rn. 10).

  • LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 3 Ta 139/10

    Rückkaufswert einer Lebensversicherung als verwertbares Vermögen i.R.d.

    Grundsätzlich sind vor der Antragstellung begründete Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber bestehendem Vermögen als "Minus-Positionen" gegenüberzustellen, wobei diese vom Antragsteller auch tatsächlich getilgt werden müssen, um sie absetzen zu können (BGH, Beschluss v. 25.11.1998 - XII ZB 117/98, FamRZ 1999, 644; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 46; BAG v. 22.12.2003 - 2 AZB 23/03; LAG Hamm, Beschluss v. 20.06.2006 - 5 Ta 195/06).

    Sind Verbindlichkeiten hingegen in langfristigen Raten zurückzuführen, so darf die Partei sie i.d.R. nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld unter Berücksichtigung des ihr verbleibenden Schonvermögens zunächst die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss v. 25.11.1998, FamRZ 1999, 644; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1196; LAG Düsseldorf v. 12.11.2009 - 3 Ta 689/09; LAG Hamm v. 20.06.2006 - 5 Ta 195/06; Zöller/Philippi, § 115 ZPO Rz. 46).

  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 472/14

    Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten zunächst bezahlen (vgl. BGH, 25. November 1998, XII ZB 117/98, VersR 1999, 1435, II. 2. b) aa) der Gründe; LAG Hamm, 20. Juni 2006, 5 Ta 185/06 (Rn. 11) und 5 Ta 195/96 (Rn. 10), juris; LAG Schleswig-Holstein, 13. September 2010, 4 Ta 126/10, juris, Rn. 9).
  • LAG Hamm, 20.06.2006 - 5 Ta 185/06

    Prozesskostenhilfe-Abfindung als einzusetzendes Vermögen - Berücksichtigung von

    Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).

    Wenn allerdings Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).

  • OLG Celle, 05.11.2013 - 17 WF 223/13

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei beabsichtigter Veräußerung einer

    Insbesondere darf der Bedürftige anderweitig bestehende Schulden, die er in langfristigen Raten tilgt, nicht vorzeitig zurückführen, sondern muss mit dem ihm zugeflossenen Geld zunächst die Verfahrenskosten bezahlen (BGH FamRZ 1999, 644; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 498; 2002, 1196; 2008, 1262; OLG Bremen FamRZ 2007, 1341).
  • OLG Hamm, 31.05.2007 - 3 WF 44/07

    PKH: Keine Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen im Rahmen der

    Darüber hinaus geht die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass der Einsatz des für eine zurückliegende Zeit zuerkannten Unterhalts für die Prozesskosten in der Regel unangemessen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 1999, 644; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1136).
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2008 - 2 WF 144/08

    Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf des Familienheims im Rahmen der

    Dies wird u.a. dann angenommen, wenn mit einer eingehenden Zahlung eine Verbindlichkeit weit vor deren Fälligkeit getilgt wird (BGH FamRZ 1999, 644 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1262; 2002, 1196 ; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Auflage, § 115 Rdnr.92; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Auflage, Rdnr.154; Kalthoener/Büttner/Wrobel- Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdnr.353).
  • OLG Brandenburg, 05.12.2006 - 10 WF 237/06

    Prozesskostenhilfe: Pflicht zum Einsatz zweckgebundenen Vermögens; Anspruch auf

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass der Partei, die, obwohl ein Prozess absehbar war, Vermögenswerte anderweitig verwendet, diese Werte als Vermögen angerechnet werden können, obwohl tatsächlich nicht mehr vorhanden (BGH, FamRZ 1999, 644; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 244).
  • LAG Köln, 24.10.2007 - 11 Ta 313/07

    Prozesskostenhilfe-Abfindung; Verbindlichkeiten, Vorbringen in der

  • LAG Hamm, 04.04.2005 - 18 Ta 90/05

    Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden

  • OLG Bremen, 15.02.2007 - 4 WF 26/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - verwendbares Vermögen; Einsatz einer

  • OLG Dresden, 14.12.2007 - 20 WF 1086/07

    Heranziehung von Abfindungszahlungen auf rückständigen Unterhalt für

  • LAG Köln, 14.11.2007 - 11 Ta 300/07

    Prozesskostenhilfe - Maßgebender Zeitpunkt der Einkommens- und

  • OLG Stuttgart, 06.12.2004 - 8 WF 163/04

    Prozesskostenhilfe: Abänderung wegen des Erhalts einer Erbschaft unter

  • OLG Braunschweig, 23.08.2005 - 1 WF 186/05

    Berücksichtigung von Vermögen aus einer Kapitallebensversicherung bei der

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2014 - 18 WF 185/14

    Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren: Berücksichtigung nachträglich

  • OLG Brandenburg, 05.11.2001 - 9 U 19/01

    Voraussetzungen zur Bewilligung/Ablehnung der Prozesskostenhilfe

  • OLG Saarbrücken, 25.02.2010 - 9 WF 23/10

    Prozesskostenhilfe: Lebensversicherungen als einzusetzendes Vermögen

  • OLG Brandenburg, 27.01.2006 - 10 WF 3/06

    Prozesskostenhilfe: Anderweitige Verwendung von einzusetzendem Vermögen

  • OLG Frankfurt, 19.11.2001 - 5 WF 215/01

    PKH, Änderung der Bewilligung, wirtschaftl. Voraussetzung

  • OLG Naumburg, 24.10.2011 - 8 WF 235/11

    Berücksichtigung einer Unterhaltsabfindungszahlung im Rahmen der

  • OLG Frankfurt, 16.07.2001 - 6 WF 92/01

    PKH, Mutwilligkeit, Verbundverfahren, isoliertes Verfahren

  • OLG Frankfurt, 24.01.2001 - 6 WF 261/00

    Prozeßkostenhilfe, Scheidungsverbund, Mutwilligkeit

  • OLG Naumburg, 30.09.2011 - 8 WF 235/11

    Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Klage des volljähriges Kindes auf

  • OLG Brandenburg, 02.10.2012 - 3 WF 20/12

    Verfahrenskostenhilfeantrag für eine Unterhaltsklage des volljährigen Kindes:

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.09.2010 - 4 Ta 126/10

    Prozesskostenhilfe, Vermögen (einzusetzendes), Abfindung, Einmalzahlung,

  • OLG Frankfurt, 28.05.2003 - 5 WF 264/00
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